Satzung des Stadtmarketingvereins PRO WEIDEN e. V.

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen PRO WEIDEN e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Weiden und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Weiden i. d. OPf.

§ 2
Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er erhält dann den Zusatz „e. V.“.

§ 3
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Weiden i. d. OPf. interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, der städtischen Behörden, Verbänden, Vereinen und sonstigen Dienstleistungen und Institutionen, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das Allgemeinwohl zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Weiden, insbesondere aber das Image, die Wirtschaftskraft, das Kulturleben und die Lebensqualität zu stärken und nachhaltig zu steigern.

(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten Rechts
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts
d) und sonstige Personenvereinigungen

(2) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

(4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekanntzugeben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(2) Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) Mitglieder
b) Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung
g) Beschlußfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannten Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

 

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) die Person des Versammlungsleiters
c) Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
d) die Tagesordnung
e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Legt ein Vorstandsmitglied während seiner gewählten Amtszeit sein Mandat nieder, so kann die Vorstandschaft ein Vereinsmitglied einstweilig in den Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt per Abstimmung mit einfacher Mehrheit im Vorstand. Das neue Vorstandsmitglied ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen und hat sich dann der offiziellen Neuwahl zu stellen.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand zählt bis zu 13 Mitglieder und besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer)

Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam nach außen vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leistung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplanes
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
d) Erstellung des Jahresberichtes
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftlich festgehalten werden.

(4) Der Vorstand bestellt eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in (Manager/in). Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

§ 11
Arbeitsgruppen (Arbeitskreise)

Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen
mitwirken, die nicht Vereinsmitglied sind. Der Arbeitsgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes anzugehören.
Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 12
Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

(2) Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Weiden i. d. OPf. mit der Zweckbestimmung zu übergeben, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Weidener Innenstadt verwendet werden muß. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

 

§ 14

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 15

Gerichtsstand ist in allen Fällen Weiden i. d. OPf.

§ 16

Die Satzung ist errichtet am 01.08.1996.

Beitragsordnung
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung

1. Der Jahresbeitrag für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige orientiert sich an der jeweiligen Umsatzgröße (Selbsteinschätzung) und beträgt:

Umsatz jährlich Beitrag monatlich Beitrag jährlich
bis 1 Mio. Euro

25,58 Euro

307,00 Euro

1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro 51,17 Euro 614,00 Euro
2,5 Mio. Euro bis 5,1 Mio. Euro 127,83 Euro 1.534,00 Euro
5,1 Mio. Euro bis 7,6 Mio. Euro 191,75 Euro 2.301,00 Euro
7,6 Mio. Euro bis 10,2 Mio. Euro 255,67 Euro 3.068,00 Euro
10,2 Mio. Euro 511,33 Euro 6.136,00 Euro

2. Der Jahresbeitrag für Verein, Verbände, Behörden (öffentlich-rechtliche Körperschaften) und Privatpersonen beträgt 61 Euro.

2a. Mitglieder nach Nummer 1 (Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige), deren Umsatz 30.000 Euro jährlich nicht übersteigt (- so genannte Kleinunternehmer), haben einen Jahresbeitrag von 122,00 Euro zu entrichten.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Beitragsfällen pragmatische Lösungen festzulegen.

4. Die Beiträge sind zum 1.1. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

5. Zur Erleichterung des Beitragseinzuges sollen von den Vereinsmitgliedern Einzugsermächtigungen erteilt werden.